Anspruch auf medizinische Behandlungspflege im Pflegeheim?

Obwohl pflegebedürftige Heimbewohner jeden Monat wie andere Bürger auch Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zahlen, finanzieren die Krankenkassen dort im Heim in der Regel keine Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Pflegekassen finanzieren diese stattdessen nach § 43 Abs. 2 SGB XI als Regelleistung in Heimen. Sie müssen aber trotzdem nur den gedeckelten Pflegeleistungsbetrag an die Versicherten zahlen. Den Rest müssen die versicherten Heimbewohner über ihren monatlichen Eigenanteil selbst tragen.

Diese Regelung hat der Bundesgesetzgeber in den Anfängen der Pflegeversicherung im SGB XI verankert, nachdem zunächst nur eine vorläufige Regelung dazu vorgesehen war, aber dann dauerhaft zur Dämpfung der Krankenkassenausgaben erfolgte.

Bei der ambulanten Pflege zu Hause gibt es dagegen diese Beschränkung nicht und die Krankenkasse kommt für die Häusliche Krankenpflege im Rahmen von § 37 SGB V voll auf. Diese Ungleichbehandlung zulasten von Heimbewohnern erscheint verfassungsrechtlich höchst bedenklich und es verwundert, weshalb bisher scheinbar noch kein Heimbewohner diese gesetzliche Regelung zur Überprüfung vor das Bundesverfassungsgericht gebracht hat.