Neue Preisgrenze für § 45b-Betreuungsleistungen

Bisher haben viele Pflegedienste die Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI zu frei vereinbarten Preisen abgerechnet - und diese lagen dabei teilweise höher als die mit den Pflegekassen ausgehandelten Vergütungen. Dies war bislang im Prinzip erlaubt - handelt es sich doch um eine Erstattungsleistung, welche direkt mit dem Pflegebedürftigen vereinbart wird und nicht um eine Sachleistung. Schon im Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hatte der Gesetzgeber jedoch den Hinweis in der Begründung gegeben, dass auch bei den Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 1 höchstens die Vergütungen verlangt werden dürfen, die mit den Pflegekassen für Sachleistungsempfänger vereinbart sind. Im Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) soll nun ab 1.1.2017 darüber hinaus eine ausdrückliche Ergänzung im § 45b Abs. 4 SGB XI aufgenommen werden, wonach bei vergleichbaren Leistungen höchstens die Vergütungen verlangt werden können, die von den Pflegediensten mit den Pflegekassen für die vergleichbaren Sachleistungen ausgehandelt sind.

 

Diese gesetzliche Vergütungsobergrenze stellt eine erhebliche Einschränkung für die Pflegedienste dar, die bisher weitgehend frei in der Preisgestaltung waren und so selbst sicherstellen konnten, dass die Leistungserbringung für sie wirtschaftlich war. Die spannende Frage ist nun, wann eine Leistung als "vergleichbar" gilt und wann nicht. Reicht es aus, dass die Leistung in der konkreten Vergütungsart nicht in der Vergütungsvereinbarung zwischen Pflegedienst und Pflegekassen nach § 89 SGB XI vereinbart ist, z.B. wenn keine Zeitvergütung existiert, sondern nur eine Komplexleistung? Oder muss es eine bisher nicht vereinbarte Leistung mit eigenem Leistungsinhalt sein, z.B. eine hauswirtschaftliche Anleitung mit gleichzeitiger Betreuung? Welche Preisgestaltung ist dann möglich? Was ist mit den Investitionskosten, die mit den Pflegekassen nicht vereinbart werden? Praktische Erfahrungen dazu gibt es noch wenige. Die Vorgaben des geplanten § 45b Abs. 4 SGB XI sollten jedoch jedenfalls ab 1.1.2017 dringend beachtet werden, auch vor dem Hintergrund der neuen Abrechnungsprüfungen.