PSG II und III treten zum 1.1.2017 in Kraft

Nachdem der Bundesrat am 16. Dezember 2016 dem dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) zugestimmt hat, wird dieses zusammen mit zahlreichen Regelungen des bereits Ende 2015 beschlossenen zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) Anfang 2017 in Kraft treten. Folgende Änderungen sind für die Pflegebedürftigen, Einrichtungen und Dienste von besonderer Wichtigkeit:

  • Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff mit 5 Pflegegraden anstatt 3 Pflegestufen
  • Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht nach täglichem Hilfebedarf in Minuten, sondern nach dem Grad der Selbständigkeit nach neuer Begutachtungsrichtlinie
  • Erhebliche Anhebung der Leistungen für die bisherigen demenziell eingeschränkten Versicherten durch sog "doppelten Stufensprung"
  • Einheitlicher Eigenanteil für alle Bewohner in vollstationären Einrichtungen, dementsprechender Umstellungsbedarf der "Heimverträge" nach dem WBVG
  • Dementsprechende Anpassungen der Pflegesätze für alle Pflegegrade
  • Umfassende Übergangs- und Besitzschutzregelungen für bisherige Bewohner und ambulant versorgten Kunden, niemand wird schlechter gestellt.
  • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in (teil)stationären Einrichtungen wird als Regelleistung verpflichtend, aber es gibt weiterhin Vergütungszuschläge
  • Betreuungsleistungen werden reguläre Sachleistung nach § 36 SGB XI
  • Einheitlicher Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von pauschal 125 € monatlich für alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege, allerdings mit Preisobergrenze
  • Entsprechende Regelungen bei der Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe (SGB XII)
  • Abrechnungsprüfungen neben SGB XI auch im SGB V
  • Regelungen zur zwingenden Anerkennung von Tariflohn durch die Kostenträger bei tatsächlicher Weitergabe an Beschäftigte

Zu den Einzelheiten und der weiteren Umsetzung in den Einrichtungen gibt es jedoch viel Beratungsbedarf. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann hier gut weiterhelfen.