Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) - Schon jetzt handeln!

Das sog. Bundesteilhabegesetz ist nach einer langjährigen Diskussions- und Erarbeitungsphase am 1.1.2017 in seiner ersten Stufe in Kraft getreten. Weitere Stufen folgen in den nächsten Jahren. Mit dem Gesetz sollen Menschen mit Behinderungen selbstbestimmter leben können. Daneben gibt es Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen, bei der Sozialhilfe und für Menschen, die in einer WfbM arbeiten. Die Teilhabe am Arbeitsleben wird ergänzt durch mehr Mitbestimmungsrechte und die Möglichkeit zur Beschäftigung bei anderen Anbietern sowie durch ein Budget für Arbeit.  Die soziale Teilhabe wird durch einen Teilhabeplan und Fallkonferenzen gestärkt. Der Behinderungsbegriff wurde entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention an der Einschränkung bestimmter Lebensbereiche ausgerichtet und ein Recht auf umfassende Assistenz für die betroffenen Menschen geschaffen.

 

Auf Einrichtungen und Leistungserbringer kommen dagegen erhebliche Veränderungen zu. Denn durch das BTHG und die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des SGB XII wird die Unterscheidung zwischen ambulanten und stationären Wohnformen abgeschafft. Zukünftig gibt es nur noch sozialräumliche Wohnformen nach dem individuellen Bedarf der Menschen mit Behinderungen. Davon können sowohl ambulante als auch stationäre Angebote umfasst sein. Zudem gibt es im neuen System keine Hinweise auf Investitionskosten, die vom Eingliederungshilfeträger zu tragen wären, Vielmehr zählen sie nach dem Normalitätsprinzip zu den Kosten der Unterkunft, die vom Grundsicherungsträger zu tragen sind und nur ergänzend vom Träger der Eingliederungshilfe. Dies stellt die Einrichtungsbetreiber und Leistungserbringer vor entscheidende Fragen zur zukünftigen Gestaltung ihrer Angebote.

 

Da auch das Vertrags- und Vergütungsrecht neu gestaltet wird, u.a. mit Übernahme des externen Vergleichs aus dem SGB XI, werden die am 31.12.2017 geltenden Vergütungen für eine Übergangsphase von zwei Jahren zwischen 2018 und 2019 "eingefroren". Daher sollten Einrichtungen das Jahr 2017 dringend nutzen, um ihre Vergütungen für diese Übergangsphase prospektiv auskömmlich zu verhandeln. Ansonsten droht ihnen eine Unterdeckung, die sich auch im Jahr 2020 nicht mit schnellen Vergütungsverhandlungen beheben lässt. Andererseits wird die Leistungsvereinbarung dann ebenfalls schiedsstellenfähig sein, was insbesondere neuen Leistungserbringern dabei helfen dürfte, leistungsgerechte Angebote und Vergütungen mit den Kostenträgern zu verhandeln.

 

Außerdem gelten bereits seit 1.1.2017 die verschärften Anforderungen an die Arbeitgeber, sich von ihren Arbeitnehmern, sofern sie bei der täglichen Arbeit mit den leistungsberechtigten Menschen in Kontakt kommen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen, um die betreuten Menschen vor einschlägig verurteilten Straftätern zu schützen.