Personenbeförderung in der Pflege

Die Beförderung von Patienten bzw. Klienten durch eigene Fahrzeuge und Fahrer in der Pflege wird oft praktiziert, kann aber teilweise für erhebliche rechtliche Probleme mit den Verkehrsbehörden und auch mit dem Taxi- und sonstigem Transportgewerbe sorgen.

Denn gem. § 1 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist jede entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen genehmigungspflichtig. In der Regel wird von den Pflegebedürftigen ein Entgelt verlangt und die Fahrten erfolgen im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Pflegebetriebes. Der Fahrer benötigt dann außerdem grundsätzlich eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 der Fahrerlaubnisverordnung (sog. P-Schein). So kommt es gelegentlich vor, dass Verkehrsbehörden bei offenkundigen Verstößen einschreiten und Bußgelder verhängen. Auch anwaltliche Abmahnungen mit Unterlassungsaufforderungen kommen vor.

Allerdings ist eine Beförderung von Patienten und Klienten auch nicht immer genehmigungspflichtig, denn es gibt gesetzliche Ausnahmen im PBefG und den dazugehörigen weiteren Vorschriften, insbesondere der sog. Freistellungsverordnung, die bereits von einigen Gerichten bestätigt wurden. Ebenso hängt es davon ab, in welchem Rahmen und mit welchen Zielen die einzelnen Fahrten stattfinden. Auch der Fahrzeugtyp ist entscheidend.

Gemeinsam mit einem erfahrenen Anwalt lassen sich hier eventuelle Optionen abwägen und Lösungen im Sinne der Mandanten finden.