Pflegemindestlohn steigt ab 1.1.2018

Die Pflegemindestlohn-Kommission hat im April 2017 über die Neufestsetzung des Pflegemindestlohns in den Jahren 2018-2020 entschieden. Die entsprechende 3. Fassung der Pflegemindestlohn-Verordnung (Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflege - 3. PflegeArbbV) wurde im Juli 2017 vom Bundeskabinett beschlossen und tritt im November 2017 in Kraft.

 

Danach steigt der Pflegemindestlohn ab 1.1.2018 wie folgt:

 

1. Im Westen (einschließlich Berlin) auf 10,55 Euro pro Stunde.

2. Im Osten auf 10,05 Euro pro Stunde.

 

Ab 1.1.2019 wird der Pflegemindestlohn erneut erhöht auf:

 

1. Im Westen (einschließlich Berlin) auf 11,05 Euro pro Stunde.

2. Im Osten auf 10,55 Euro pro Stunde.

 

Ab 1.1.2020 wird der Pflegemindestlohn dann nochmals angehoben und zwar auf:

 

1. Im Westen (einschließlich Berlin) auf 11,35 Euro pro Stunde.

2. Im Osten auf 10,85 Euro pro Stunde.

 

Pflegebetriebe sollten sich frühzeitig auf diese Erhöhungen einstellen und die entsprechenden Kalkulationen bei ihren Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern berücksichtigen.

 

Für nicht pflege- oder betreuungsbezogene Tätigkeiten in Pflegeeinrichtungen gilt weiterhin nur der normale gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz. Dieser liegt seit 1.1.2017 bundesweit bei 8,84 Euro pro Stunde und wird erst wieder ab 2019 steigen. Die Mindestlohn-Kommission wird dazu im Verlaufe des Jahres eine Empfehlung abgeben.

 

Hinzuweisen ist außerdem auf die seit 1.1.2017 neuen Regelungen im § 84 Abs. 2 SGB XI zur zwingenden Berücksichtigung von Gehältern bis zur Höhe von tariflichen Löhnen oder Vergütungen nach kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen, welche von den Pflegekassen nicht als unwirtschaftlich zurückgewiesen werden können. Dadurch wird den Pflegeeinrichtung eine höhere Entlohnung ihrer Mitarbeiter ermöglicht, was im Wettbewerb um die begehrten Pflegefachkräfte enorm wichtig ist und gleichzeitig die Löhne der Pflegekräfte weiter anheben dürfte. Allerdings gibt es andererseits auch gesteigerte Nachweispflichten für die entsprechende Bezahlung der Mitarbeiter. Den Pflegeeinrichtungen wird dadurch ein Erwirtschaften von Rücklagen und die Vergütung ihrer unternehmerischen Risiken erschwert, was kritisch gesehen werden muss, da auch Sozialunternehmen auf eine nachhaltige Wirtschaftlichkeit angewiesen sind.