Personalabgleich in der Pflege - Neues Verfahren zur Vergütungskürzung veröffentlicht


Das Bundesgesundheitsministerium hat am 28.03.2018 das Verfahren zur Vergütungskürzung nach § 115 Abs. 3b SGB XI im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Regelungen beziehen sich auf die Vergütungskürzung bei einem planmäßigen und zielgerichteten Verstoß des Trägers der Einrichtung gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Personalausstattung oder bei nicht nur vorübergehenden Unterschreitungen der vereinbarten Personalausstattung. Entsprechendes gilt bei Nichtbezahlung der zu Grunde gelegten Gehälter. Im Rahmen des Kürzungsverfahrens ist mit den Kostenträgern das Einvernehmen über den Kürzungsbetrag unverzüglich herbeizuführen und die Schiedsstelle hat in der Regel binnen drei Monaten zu entscheiden. Bei nicht nur vorübergehenden oder wiederholten gröblichen Verstößen können die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam den Versorgungsvertrag, in schwerwiegenden Fällen fristlos kündigen.

 

Die gesetzliche Regelung wurde mit dem Blut- und Gewebegesetz (eigentlich sachfremd) im § 115 Abs. 3-3b SGB XI aufgenommen, nachdem der GKV-Spitzenverband und der damalige Pflegebeauftragte der Bundesregierung Karl-Josef Laumann (CDU) sich in der Presse über angebliche systematische Personalunterschreitungen von Pflegeheimen bis zu 8% unter den vertraglich vereinbarten Wert beschwert hatten, was durch ein Urteil des Bundessozialgericht faktisch ermöglicht werde (BSG, 12.09.2012 - B 3 P 5/11 R).

 

Die neuen Regelungen legen nun die Details dieses Kürzungsverfahrens fest, unter anderem auch, 1.) ab wann eine Planmäßige und zielgerichtete Unterschreitung der Personalausstattung, 2.) nicht nur vorübergehende Unterschreitung der Personalausstattung sowie 3.) Nichtzahlung der vereinbarten Gehälter nach § 84 Absatz 2 bzw. § 89 Absatz 1 SGB XI überhaupt vorliegt. Gerade mit Blick auf Nr. 2) wurde aber dennoch keine eindeutige Festlegung getroffen, sondern es bei der Bestimmung von " über mehrere Monate hinweg erheblich" belassen, so dass es hier zukünftig oftmals zu Streit kommen dürfte, ob eine nicht nur vorübergehende Personalunterdeckung vorliegt. Auch die Regelung zur Nichtzahlung der vereinbarten Gehälter ist konflikt- und haftungsträchtig für die Einrichtungen.

 

Da die Pflegekassen bereits in vielen Bundesländern verstärkt den Personalabgleich nach § 84 Abs. 6 SGB XI mit diesen Neuregelungen durchführen, sind die betroffenen Pflegeeinrichtungen gut beraten, sich hierbei anwaltlich unterstützen zu lassen, um ihre Rechte im Verfahren - auch vor der Schiedsstelle - zu bewahren.