Sozialhilfe muss Kosten für Wunsch-Pflegeheim übernehmen


Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem richtungsweisenden Urteil am 5. Juli 2018 das Wunsch- und Wahlrecht von Sozialhilfeempfängern, die in einem Pflegeheim gepflegt werden müssen, gestärkt und gleichzeitig den sog. "Mehrkostenvorbehalt" in der Sozialhilfe abgeschwächt (Az.: B 8 SO 30/16 R).

 

Denn das BSG hat entschieden, dass ein Sozialhilfeträger bei finanziell bedürftigen Personen verpflichtet ist, die (meistens nur teilweise von der Pflegeversicherung gedeckten) Heimkosten im Wege der Kostenübernahme zu tragen und nicht auf günstigere Pflegeheime in der Umgebung verweisen kann. Denn im Regelfall - so auch hier - wurde der Sozialhilfeträger bei der Verhandlung der Pflegesätze nach dem SGB XI neben den Pflegekassen  ebenfalls beteiligt und hat nicht widersprochen bzw. sogar sein Einvernehmen erteilt. Die dabei ausgehandelten Pflegevergütungen seien nach der gesetzlichen Systematik somit typisierend als wirtschaftlich anzusehen und können daher keine "unverhältnismäßigen Mehrkosten" nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII darstellen. Bisher konnte der Sozialhilfeträger nach vereinzelter Rechtsprechung der Landessozialgerichte stehts auf ein günstigeres Heim verweisen, wenn die Mehrkosten im Vergleich zum günstigeren Heim mehr als 30 Prozent betrugen.

 

Das Urteil des BSG - dessen ausführliche Begründung noch nicht vorliegt - ist in seiner Aussage voll und ganz zu begrüßen. Pflegebedürftige, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, können sich danach das Pflegeheim aussuchen, soweit dieses die Pflegesätze auch unter Beteiligung des Sozialhilfeträgers ausgehandelt hat. Dann kann dieser den Mehrkostenvorbehalt nicht mehr einwenden. 

 

Zu erwarten ist nun allerdings, dass Sozialhilfeträger verstärkt die sog. "Heimpflegebedürftigkeit" nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bzw. § 65 Satz 1 SGB XII in Frage stellen werden und auf die ambulante Pflege verweisen. Feste Kriterien gibt es dazu noch nicht, weshalb eine anwaltliche Beratung anzuraten ist, sofern es hierbei zu rechtlichen Problemen mit dem Sozialhilfeträger kommt.