Reha auch für Alzheimerpatienten


Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 17.07.2018 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass auch bei einer fortgeschrittenen Demenz in der Form von Alzheimer, ein Anspruch auf eine stationäre Reha-Maßnahme bestehen kann (Az.: L 11 KR 1154/18).

 

Nach dem Berufungsurteil des Landessozialgerichts sei dabei eine Rehabilitationsfähigkeit und eine "positive Prognose" für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme trotz der langfristig nicht umkehrbaren Krankheit nicht ausgeschlossen. Die Ärzte der 78jährigen Versicherten hatten ihr zuvor bescheinigt, dass durch die stationäre Behandlung der fortschreitende Krankheitsverlauf zumindest verlangsamt werden könne. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) lehnte die Maßnahme jedoch pauschal mit der Begründung ab, dass keine Reha-Fähigkeit und keine positive Prognose bestehe. Darauf beschaffte sich die Versicherte die Leistung selbst und verlangte die Kosten in Höhe von 5.600 Euro ersetzt. Nachdem das Sozialgericht Mannheim die Klage gegen die Krankenkasse noch abgewiesen hatte, sprach ihr das Landessozialgericht den Anspruch auf Kostenerstattung für die Reha-Maßnahme in dem speziellen Alzheimer-Therapie-Zentrum nun zu.

 

Von Demenz und Alzheimer betroffene Versicherte sowie ihre Angehörigen und Betreuer sollten das erfreuliche Urteil zum Anlass nehmen, den möglichen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Bewilligung bzw. Kostenerstattung für eine stationäre Reha-Maßnahme konsequent durchzusetzen. Dabei ist anwaltliche Hilfe hilfreich, um von Anfang an die richtigen rechtlichen Schritte zu gehen oder im Widerspruchs- oder Klageverfahren den Anspruch durchzusetzen.