Unterkunftskosten nach dem BTHG

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) war es, die bisherige Abgrenzung zwischen ambulanten und stationären Wohnformen in der Eingliederungshilfe aufzulösen und stattdessen das sozialräumliche Wohnen nach den Wünschen und vor allem nach dem "Normalitätsprinzip" für die Menschen mit Behinderungen einzuführen, d.h. sie leistungsrechtlich so zu behandeln, als würden sie ganz normal und selbständig wohnen.


Dieses Ziel entspricht ebenso der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention nachvollziehbar und ist grundsätzlich im Sinne der betroffenen Menschen. Sie sind Teil unserer Gesellschaft und sollen nicht in besonderen Einrichtungen "untergebracht" werden, soweit dies nicht aus Gründen der Selbst- oder Fremdgefährdung zwingend erforderlich ist.


Allerdings gibt es in Deutschland seit vielen Jahren sehr ausdifferenzierte Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen, darunter auch sehr viele stationare Wohn- und Betreuungseinrichtungen der Eingliederungshilfe, insbesondere der kirchlichen Träger, aber auch kommunaler, freier und privater Träger. Die dort aktuell lebenden Menschen wohnen dort in den meisten Fällen gerne und fühlen sich wohl. Die Einrichtungen aber stehen aktuell vor der großen Ungewissheit, wie die Wohnkosten in ihren Einrichtungen zukünftig finanzierbar bleiben sollen. Denn traditionell sind die Unterkunftskosten dort aufgrund der baulichen Spezialanforderungen und großen Gemeinschaftsflächen, welche für Betreuungsaktivitäten genutzt werden, höher als die Kosten beim normalen Einzelwohnen in einer Wohnung. Trotzdem schreibt der neue § 42a Abs. 5 SGB XII ab 2020 vor, dass nur noch die durchschnittlichen angemessenen Wohnkosten für einen Einpersonenhaushalt vom Träger der Existenzsicherung (Sozialamt) übernommen werden. Dabei ist allerdings eine Überschreitung von bis 25% zulässig, wenn diese Kosten durch die Besonderheit des Wohnangebotes begründet und im Miet- bzw. Einrichtungsvertrag besonders ausgewiesen werden. Soweit auch diese 25% überstiegen werden, sind nach § 42a Abs. 6 SGB XII ab 2020 weitere angemessene Kosten durch den Träger der Eingliederungshilfe zu übernehmen.


Trotzdem fragt sich, wie die bisherigen Investitionsentgelte je Bewohner, die oftmals weit oberhalb der ortsüblichen Durchschnittsmiete für einen Einpersonenhaushalt liegen, ab 2020 finanziert werden können, wenn dann im § 42a SGB XII der Vergleich mit Sozialhilfeempfängern gezogen wird.


Hier werden sich auch die Verbände der Einrichtungensträger mit den Kostenträgern einigen müssen, in Bundesrahmenempfehlung und Landesrahmenverträgen nach § 131 SGB XI. Die Umsetzung erfolgt dann in den Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 125 und § 126 SGB IX sowie in den Verträgen mit den Klienten.