Kammergericht Berlin verurteilt Sozialhilfeträger zur Zahlung an Pflegedienst

Des Öfteren kommt es zwischen ambulanten Pflegediensten und Sozialhilfeträgern zum Streit über die zu gewährenden Leistungen und die Abrechnung der Hilfe zur häuslichen Pflege, so auch zwischen einem Pflegedienst aus Berlin und dem dortigen Bezirksamt Berlin Mitte als zuständigem Sozialhilfeträger für den versorgten Leistungsempfänger.

 

Nun hat das Kammergericht in einem Urteil vom 23.08.2018 (Az.: 4 U 102/18) entschieden, dass das Bezirksamt die Hilfe zur Pflege in Höhe von knapp 40.000 € bezahlen muss und nicht nachträglich verweigern bzw. zurückfordern kann. Das Bezirksamt Mitte hatte sich geweigert, weil kein schriftlicher Pflegevertrag mit dem Hilfeempfänger abgeschlossen wurde und dieser zudem seine Pflegebedürftigkeit übertrieben hätte. Das Bezirksamt hatte diesbezüglich in der Vergangenheit aber nichts unternommen und die Leistungen jahrelang bewilligt und im Wege eines Schuldbeitritts zur Verpflichtung des Pflegebedürftigen bezahlt.

 

Nach der ausführlichen und überzeugenden Urteilsbegründung des Kammergerichts war aber gar kein schriftlicher Pflegevertrag nötig, sondern konnte auch mündlich geschlossen werden, daran ändere auch der § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB XI nichts, der lediglich vorsieht, dass auf Anforderung der Pflegekasse unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen ist. Auch der Rahmenvertrag zur SGB XI-Leistungserbringung in Berlin könne daran nichts ändern, weil dieser nicht weitergehen kann als die Vorschrift des § 120 SGB XI selbst. Weiterhin sei nicht der Pflegedienst in der Beweispflicht für die Pflegebedürftigkeit, sondern umgekehrt das Bezirksamt für die behauptete fehlende bzw. übertriebene Pflegebedürftigkeit. Die bloßen diesbezüglichen pauschalen Behauptungen reichten aber nicht aus und eigene Ermittlungen hatte das Bezirksamt nicht angestellt.

 

Auch kleinere Mängel in der Pflegedokumentation könnten die Leistungserbringung nicht grundsätzlich in Frage stellen. Den ordnungsgemäßen Leistungsnachweisen komme vielmehr ein gesteigerte Beweiswert zu. Insbesondere gehe von den bestehenden und nicht aufgehobenen Bewilligungen eine sog. Ausstrahlungswirkung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus, an der sich das Bezirksamt als Sozialhilfeträger festhalten lassen müsse.

 

Dieses Urteil zeigt, dass Pflegedienste sich auch gegen die vielfältigen Weigerungen und Kürzungen der Sozialhilfeträger erfolgreich zur Wehr setzen können und unberechtigte Zahlungsverweigerungen nicht einfach hinnehmen müssen.