BTHG-Umsetzung geht in heiße Phase

Die Einrichtungen der Behindertenhilfe und Eingliederungshilfe beschäftigen sich verstärkt mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Gerade für die bisherigen stationären Träger ergeben sich aufgrund der Aufhebung der Abgrenzung zwischen dem stationären und ambulanten Versorgungsbereich erhebliche Unsicherheiten zur Gestaltung der Bewohnerverträge ab dem Jahr 2020. 


Hier ist insbesondere die Aufteilung zwischen Fachleistung nach dem SGB IX und Grundsicherung nach dem SGB XII zu nennen. Die neue Vorschrift des § 42a SGB XII stellt sich hier als sehr kompliziert dar und wird noch zu vielfältigen Konflikten mit den Kostenträgern führen. Ebenso dürfte dies Auswirkungen auf die Investitionskostenvereinbarungen haben.


Aber auch für die bisher ambulanten Träger ergeben sich mit dem neuen Kreis der Leistungsberechtigten und der Fokussierung auf Assistenzleistungen erhebliche juristische Fragen, nicht zuletzt für Ihre ambulanten Betreuungsverträge mit den Klienten.


Um die Anforderungen an die stationären und ambulanten Verträge nach dem WBVG sowie nach den einschlägigen Regelungen des SGB IX und SGB XII zu erfüllen, besarf es sorgfältiger juristischer Beratung und Begleitung.