Bundessozialgericht stuft freiberufliche Pflegekräfte im Pflegeheim als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ein

Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind dabei regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.


Das hat das Bundessozialgericht höchstrichterlich nun am 7. Juni 2019 in einem Leitfall entschieden. Dieser dürfte Signalwirkung für die gesamte Branche haben (Az.: B 12 R/18 R). Hiernach ist es für stationäre Pflegeeinrichtungen regelmäßig hochriskant, selbstständige Pflegekräfte bzw. sog. "Freiberufler" einzustellen, sondern sie müssen auf eine eigene sozialversicherungspflichtige Anstellung oder Leiharbeitskräfte ausweichen, wobei letztere auch sehr teuer für das Unternehmen sein können.


Teilweise setzen Pflegeeinrichtungen jedoch immer noch diese ihnen von Vermittlungsfirmen angebotenen oder selbst agierenden Pflegekräfte ein, entweder aus Unkenntnis der aktuellen Rechtsprechung oder aus purer Not, weil sonst keine Pflegekräfte verfügbar sind. Kommt es dann zur Kontrolle des Zolls oder der Rentenversicherung, ist eine anwaltliche Begleitung und Beratung sehr sinnvoll, um die zu erwartenden Nachzahlungen und mögliche Strafbarkeitsfolgen für die Unternehmens- bzw. Personalleitung gering zu halten.