Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten

Es war ein sehr umstrittener Gesetzentwurf: Er ist als RISG (Reha- und Intensivpflegestärkungsgesetz) gestartet und wurde nach massiver Kritik von Betroffenenverbänden wie auch von Leistungserbringerverbänden mehrfach geändert und umbenannt. Nun ist er am 29.10.2020 als GKV-IPReG (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) in Kraft getreten. Durch das neue Gesetz sollen mehr Anreize für bessere Rehabilitation- und Entwöhnung von der künstlichen Beatmung gesetzt werden.

 

Die Anforderungen für die ärztliche Verordnung von Intensivpflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie die Anforderungen an die Intensivpflege in ambulant betreuten Wohngemeinschaften werden verschärft. Dabei soll das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen gestärkt werden. Ob das gelingt, ist bisher aber noch unklar - zumal die Wahlfreiheit für die häusliche 1:1-Versorgung über GKV-IPReG eingeschränkt wird und starke Anreize für eine stationäre intensivpflegerische Versorgung in Pflegeheimen gesetzt werden. Denn dort sollen die bisher privat zu zahlenden Pflege- und Betreuungskosten einschließlich der medizinischen Behandlungspflege, die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen unter Anrechnung des Leistungsbetrages der Pflegeversicherung getragen werden. Dafür gibt es einen neuen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37 SGB V. Bisher mussten Versicherte dort für die Versorgung hohe Eigenanteile leisten und ein schnelles Abgleiten in die Sozialhilfe befürchten. Dort wird das Gesetz hoffentlich positiv im Sinne von mehr Wahlfreiheit für die Betroffenen wirken.

 

Die Frage ist allerdings wie sich ambulante Anbieter, welche entweder einzelne Patienten 1:1 in der Häuslichkeit oder mehrere Patienten in einer Wohngemeinschaft intensivpflegerisch versorgen, nun aufstellen sollten, um sich auf die neue Situation einzustellen. Einerseits dürfen nur noch speziell weitergebildete Ärzte die Intensivpflege-Verordnung ausstellen und andererseits werden die Anforderungen an Intensivpflege-Wohngemeinschaften verschärft und auch die bisherigen Versorgungsverträge nach § 132a SGB V werden im Intensivpflegebereich durch den neuen § 132l SGB V ersetzt, wonach der GKV-Spitzenverband und die Pflegeverbände bis 31. Oktober 2022 gemeinsame Rahmenempfehlungen zur Leistungserbringung zu vereinbaren haben, wobei sicherlich viele strittige Punkte bestehen und im Zweifel durch die gleichfalls neu vorgesehene Schiedsstellenregelung geklärt werden sollen.

 

Ambulante Intensivpflegedienste sollten sich mit den neuen Anforderungen des GKV-IPReG und bei Vorliegen der Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V auch mit diesen auseinandersetzen und hinsichtlich eines Anpassungsbedarfs in der Leistungserbringung anwaltlich beraten lassen. Vor neuen unternehmerischen Investitionen in diesen Bereich sollten Leistungserbringer die gesetzlichen Änderungen  dringend in ihren Blick nehmen und verschiedene Modelle der Leistungserbringung abwägen.