Aktuelle Entscheidungen zu freiberuflichen Pflegekräften

Die Beschäftigung von vermeintlich selbständigen Pflegekräften - oft auch als Freiberufler, Honorarkräfte oder Leasingkräfte bezeichnet - bereitet vielen Einrichtungen erhebliche Sorgen. Zum einen sind die Kräfte im Verhältnis zu normal angestellten Pflegekräften extrem teuer. Ihre Stundensätze bewegen sich je nach Qualifikation derzeit zwischen 35 - 70 Euro. Dies sind Höhen, die sich häufig nicht mehr erwirtschaften lassen und nur aus der blanken Not heraus von einigen Pflegebetrieben bezahlt werden, da anderenfalls wegen Nichterfüllung der Fachkraftquote ein Aufnahme-Stopp droht oder sogar bestehende Kunden nicht mehr versorgt werden können. Als wenn dies noch nicht bedrohlich genug wäre, kommt das "dicke Ende" dann häufig im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung, wenn die Prüfer zur Auffassung gelangen, dass es sich bei den freiberuflichen Pflegekräften um Scheinselbständige handelt, für die auch noch Sozialabgaben zu zahlen gewesen wären, was zu erheblichen Nachforderungen führt - einschließlich der Arbeitnehmeranteile. Dies kann zu finanziell bedrohlichen Situationen führen, da die Sozialgerichte den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung oftmals Recht geben.

 

Aktuell gibt es jedoch bundesweit auch einige oberinstanzliche Entscheidungen von Landessozialgerichten, die eine Selbstständigkeit von Pflegekräften in Einrichtungen und Diensten nicht mehr von Vornherein ausschließen und unter bestimmten Bedingungen sogar zulassen. Zudem hat das Bundessozialgericht (BSG) am 31. März 2017 im Fall eines vom Landkreis beauftragten Heilerziehungspflegers entschieden, dass neben den bekannten Kriterien Weisungsgebundenheit, der Eingliederung in den fremden Betrieb und Übernahme eines eigenen unternehmerischen Risikos auch die Höhe des vereinbarten Honorars ein wesentliches Kriterium zur Abgrenzung von regulärer abhängiger Beschäftigung ist (Az.: B 12 R 7/15 R). Sofern das Stundenhonorar wie im dortigen Fall zwischen 40-41,50 Euro eine Eigenvorsorge der Honorarkraft für die eigene soziale Absicherung zulasse, sei dies ein gewichtiges Indiz für die Selbständigkeit. Das BSG hat daher die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

 

Ob dies auch für Pflegekräfte zum Tragen kommt oder wegen ihrer normalerweise eher starken Eingliederung in den Betrieb regelmäßig eine abhängige Beschäftigung vorliegt, muss abgewartet werden. An den Entscheidungen der Landessozialgerichte und des BSG lassen sich jedoch einige Rahmenbedingungen erkennen, wie die Verträge und die Arbeit mit freiberuflichen Pflegekräften gestaltet werden sollte, sofern auf sie nicht verzichtet werden kann. Hierbei ist juristische Beratung dringend zu empfehlen.